Keine pauschal besteuerte 'Betriebsveranstaltung' bei geschlossenem Teilnehmerkreis
Artikel vom: 25.03.2009
(BFH / STB Web) Mit Urteil vom 15. Januar 2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens
vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises
keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende
Betriebsveranstaltung darstellt.
Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft als Arbeitgeber verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Beratungsgesellschaft ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus. Die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Er führte zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 150 Euro war jedoch im Streitfall erheblich überschritten.
Teilnahme muss allen Betriebsangehörigen offen stehen
Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.
Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab.
Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
(BFH, Urteil vom 15.01.2009, Az. VI R 22/06)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 25.03.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: