Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Einspruch nicht mehr erforderlich
Artikel vom: 17.03.2009
(BdSt / STB Web) Bislang ungeklärt war, ob die Vorläufigkeitsvermerke zur
Entfernungspauschale auch die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur
Arbeit oder höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
mit erfassen. Diese Ungewissheit hat der Bund der Steuerzahler durch eine Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen klären können.
Die Vorläufigkeitsvermerke zur Entfernungspauschale berücksichtigen
auch diese Positionen, bestätigte das Finanzministerium dem Verband, wie dieser mitteilte.
Ein gesonderter Einspruch sei daher nicht mehr erforderlich. Der
Gesetzgeber plant nun, für die Entfernungspauschale wieder eine
gesetzliche Grundlage zu schaffen. Spätestens mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes können betroffene Steuerzahler ihr Geld zurückerhalten.
Steuerzahler, denen höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Aufwendungen für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind und diese Aufwendungen noch nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben, sollten die Kosten mit den entsprechenden Belegen nun nachmelden, empfiehlt der BdSt. Dazu stellt der BdSt ein Musterschreiben auf seiner Internetseite unter
www.steuerzahler.de zur Verfügung.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 17.03.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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