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Geplante Verbesserungen bei der Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen gehen mit Einschränkungen einher

Artikel vom: 17.03.2009

(hib / STB Web) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom kommenden Jahr an besser steuerlich abziehbar sein. Bisher bei der Steuer berücksichtigungsfähige weitere Vorsorgeaufwendungen, etwa Beiträge für eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, sollen dafür nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

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In diesen Fällen sei eine sogenannte Günstigerprüfung vorgesehen, so die Regierung. Dabei werde altes und neues Recht verglichen und der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Dies gelte auch für Beiträge zugunsten bestimmter Kapitallebensversicherungen. Bei der Arbeitslosenversicherung handele es sich um eine Versicherung, deren Leistung steuerfrei sei und nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Vor diesem Hintergrund sei ein gesonderter Abzugstatbestand nicht mehr angezeigt.

In dem sog. "Gesetzentwurf zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" heißt es, in Zukunft würden alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, die dazu dienen, ein "sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau" zu erreichen. Das entspreche im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Gesetzlich und privat Versicherte sollten nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (STB Web berichtete).


Einschränkungen bei der Absetzbarkeit

Allerdings seien Beitragsanteile, die dazu dienten, über die Grundversorgung hinauszugehen, nicht berücksichtigungsfähig. Genannt werden in der Begründung des Entwurfs als Beispiele die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus - also diejenigen Beitragsbestandteile, mit denen ein Absicherungsniveau über das der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus erworben wird.

Privat Krankenversicherte könnten erstmals die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig absetzen, heißt es in dem Entwurf weiter. Auch Unterhaltspflichtige profitieren von der Neuregelung. Ihre Beitragszahlungen für Unterhaltsberechtigte würden im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings durch eine Erhöhung des Höchstbetrages berücksichtigt. Der Höchstbetrag von 13.805 Euro werde um denjenigen Betrag erhöht, "der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird". Der Unterhaltsberechtigte müsse die Zahlungen dann versteuern. Wer Versicherungsnehmer sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Wie es in dem Entwurf weiter heißt, können Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen. Sei in dem Beitrag zur gesetzlichen Kasse ein Krankengeldanspruch enthalten, so werde der bei der Steuer abziehbare Betrag pauschal um 4 Prozent gekürzt. Bei Beiträgen für die private Krankenversicherung sei der entsprechende Beitrag nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.03.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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