Keine Rundfunkgebühr für internetfähige Computer in Büroräumen bei ausschließlich dienstlicher Verwendung
Artikel vom: 17.02.2009
(VG Berlin / STB Web) Internetfähige Computer in Büroräumen, die nach Anweisung nur zu
dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen, sind nicht als neuartige
Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenpflichtig. Mit dieser Begründung
hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage eines Verbandes
stattgegeben, der sich gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für die
in seinen Räumen aufgestellten Dienstcomputer gewandt hatte.
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Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht grundsätzlich auch für sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können - im nichtausschließlich privaten Bereich. Der klagende Verband hatte daraufhin im November 2006 seine Computer beim Rundfunk Berlin-Brandenburg angemeldet und zunächst Rundfunkgebühren hierfür entrichtet. Nach Änderung seiner Rechtsauffassung meldete der Kläger die PCs wieder ab. Daraufhin wurden Rundfunkgebühren zuzüglich eines Säumniszuschlages festgesetzt, da es auf die konkrete Nutzung der Geräte nicht ankomme.
Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zwar seien PCs nach der gesetzlichen Definition des Rundfunkgebührenstaatsvertrag ohne Zweifel als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen. Dieses Ergebnis bedürfe jedoch dann einer Korrektur, wenn der Eigentümer oder Besitzer das Gerät typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutze - ansonsten werde die Rundfunkgebühr in diesem Fall zu einer bloßen Besitzabgabe.
Internetfähige PCs würden aber typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt. Vielmehr stelle dies auch gegenwärtig noch einen Ausnahmefall dar. Die Nutzung von PCs in Unternehmen oder Behörden erfolge in erster Linie zu Zwecken der Informationsbeschaffung und –verarbeitung, für telekommunikative Anwendungen, als Datenbank oder zur Textverarbeitung.
Möglicherweise sogar Eingriff in Grundrecht der Informationsfreiheit
Wäre die Nutzung des Internets aber zwangsläufig mit einer Rundfunkgebührenpflicht verbunden und diese Gebührenpflicht somit nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichtet, liege hierin möglicherweise auch ein Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit. Denn dadurch sei der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die er nicht beeinflussen könne. Damit verliere die Rundfunkgebühr in diesen Fällen ihren Charakter als Beitrag für die Rundfunkteilnehmerschaft und stelle eine unzulässige Steuer dar.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2008, Az. VG 27 A 245.08.
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(Rechts-) Stand entsprechen.
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