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Artikel vom: 18.11.2008
Der Fortbestand der Steuer mit einem jährlichen Aufkommen in der Größenordnung von 4 Milliarden Euro scheint nach dem jüngsten Kompromiss im Koalitionsausschuss gesichert.
Steuerprivileg für Unternehmen
Für Firmenerben wird es demnach zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme betrug über sieben Jahren hinweg insgesamt nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Außerdem darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50 Prozent betragen.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme betrug in einem Zeitraum von zehn Jahren nach Übernahme insgesamt nicht weniger als 1000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10 Prozent betragen.
Begünstigung der Kernfamilie
Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers zahlen keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf.
Ehegatten können außerdem für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.11.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012