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Gesprächstherapeuten dürfen nicht mit Krankenkasse abrechnen

Artikel vom: 07.11.2008

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(LSG Bad.-Württ. / STB Web) Mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2008 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung eines approbierten Gesprächstherapeuten zurückgewiesen, ihn in das von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg geführte Arztregister einzutragen und als Vertragspsychotherapeut zuzulassen.

Damit sind Abrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Gesprächstherapeuten weiterhin nicht möglich. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Gesprächstherapie kein durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für die Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkanntes Behandlungsverfahren darstellt.

Ein Systemversagen oder einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Klägers hat der Senat ebenfalls abgelehnt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.

LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. L 5 KA 2851/06.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.11.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
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