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Abgeltungsteuer und Kirchensteuer: Unterschiedliche Vorgehensweisen der Banken

Artikel vom: 07.11.2008

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(OFD Koblenz / STB Web) Die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinne wirkt sich auch auf die Kirchensteuer der Anleger aus. Nach Informationen der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz ist das Vorgehen der Banken, Versicherungen und Finanzinstitutionen hinsichtlich der an die Abgeltungsteuer gekoppelten Kirchensteuer derzeit jedoch unterschiedlich.

Zum Teil verschicken einige Banken und Sparkassen bereits jetzt Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zu dem Antrag. Jeder Anleger und Bankkunde hat jedoch die Wahl: Entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer direkt von der Bank einbehalten und abführen lassen oder hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung diese durch das Finanzamt gesondert festsetzen lassen. Führt die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden ab (Bsp.: in Rheinland-Pfalz 9% der einzubehaltenden Abgeltungsteuer), so bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung für den Kunden und eine Entbürokratisierung gegenüber dem Finanzamt. Allerdings muss hierzu die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offen gelegt werden.

Soll die Bank die Kirchensteuer nicht direkt abführen, hat der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer zu machen und Nachweise hierüber vorzulegen. Zudem können darüber hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall durch das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgesetzt und erhoben.

Dies wirke dem mit der Einführung der Abgeltungsteuer verfolgten Ziel der Vereinfachung jedoch entgegen, so der kritische Hinweis der OFD.

Voraussichtlich wird ab dem Jahr 2011 beim Bundeszentralamt für Steuern eine Datei eingerichtet, die alle notwendigen Daten für die Abgeltungsteuer einschließlich der Religionszugehörigkeit enthält und auf die die Banken unter Wahrung des Datenschutzes zugreifen können. Bei den derzeit verschickten Antragsformularen und Fragebögen der Banken handelt es sich demnach um ein freiwilliges Serviceangebot der Kreditinstitute, das die Kunden nicht zur Rückmeldung verpflichtet.

Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht: Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte in den allgemeinen Einkommensteuertarif einbezogen, also ein Besteuerungsverfahren wie bisher durchgeführt, wenn dies zu einer niedrigeren festzusetzenden Einkommensteuer/Kirchensteuer führt. "Zu viel" gezahlte Abgeltungsteuer und die hierauf entfallene Kirchensteuer (soweit durch die Bank einbehalten und abgeführt) wird in diesen Fällen vom Finanzamt erstattet.

Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen anhand von erteilten Freistellungsaufträgen (die bisher maßgeblichen Beträge - 801 Euro für Ledige/1.602 Euro für Verheiratete - behalten weiterhin ihre Gültigkeit) oder durch die Vorlage von Nichtveranlagungs-Bescheinigungen gilt nach wie vor.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.11.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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