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Sofortmeldepflicht gegen Schwarzarbeit

Artikel vom: 06.11.2008

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(hib/STB Web) Arbeitgeber müssen künftig jeden neu eingestellten Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag bei der Sozialversicherung anmelden. Diese Sofortmeldepflicht ist im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten, den der Ausschuss für Arbeit und Soziales gebilligt hat.

Mit diesen Änderungen soll Schwarzarbeit in Zukunft besser bekämpft werden können. Neben der Sofortmeldepflicht wird außerdem die Pflicht der Arbeitnehmer, Personaldokumente mitzuführen, ausgeweitet. Diese bleibt aber auf jene Branchen beschränkt, in denen ein erhöhtes Risiko zur Schwarzarbeit besteht.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.11.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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