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Syndikussteuerberater: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Artikel vom: 28.10.2008

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(STB Web) Seit Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes können Steuerberater als Syndikussteuerberater tätig sein. Sind sie in der Steuerabteilung eines Unternehmens angestellt, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Auf diese Verfahrensweise hat sich die Deutsche Rentenversicherung-Bund (DRV-Bund) nach Gesprächen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) sowie der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) abschließend verständigt.

Zukünftig reicht es bei Personen, die bislang nur Angestellte waren, aus, der DRV-Bund eine Kopie der aktuellen Bestellungsurkunde zum Steuerberater vorzulegen. Personen, die schon länger als Steuerberater bestellt waren und nun in ein Anstellungsverhältnis treten wollen, müssen ihrem Befreiungsantrag zudem eine Unbedenklichkeitserklärung ihrer zuständigen Steuerberaterkammer beifügen.

Die Klärung war notwendig, da ein Steuerberater mit der Bestellung durch die Kammer zugleich Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk wird und dort zumindest den vorgesehenen Mindestbeitrag leisten muss. Eine automatische Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht folgt hieraus jedoch nicht.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.10.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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