EuGH entscheidet über Antrag auf Vorsteuervergütung
Artikel vom: 09.10.2008
(STB Web) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird sich mit der Frage befassen, ob auch ein Bevollmächtigter einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer unterschreiben kann.Die Frage, die der BFH zur Entscheidung vorgelegt hat, ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge fristgebunden ist. Ein Antrag, der von einer dazu nicht legitimierten Person unterzeichnet ist, ist unwirksam. Nach Fristablauf kann die Unterschrift des Berechtigten in der Regel nicht nachgeholt werden.
Nach deutschem Recht ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 3 Abgabenordnung der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge von dem Steuerpflichtigen "eigenhändig" zu unterschreiben und eine Vertretung nur in Ausnahmefällen zulässig. Das in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführte Muster verwendet dagegen nur den Begriff der "Unterschrift". Dementsprechend wird in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Unterschrift durch einen Vertreter zugelassen. Die Vorlage dient der Klärung der Frage, ob diese unterschiedliche Handhabung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist, und wenn nein, ob das deutsche Gesetz mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.
BFH: Beschluss vom 13.08.08, Az.: XI R 19/08
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 09.10.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: