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Tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt bindend

Artikel vom: 22.09.2008

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(STB Web) Ist der steuerlich relevante Sachverhalt eines Falles nur mit erheblichem Aufwand aufklärbar, so können sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt auf eine sogenannte tatsächliche Verständigung einigen. Dabei gehen sie übereinstimmend von bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen aus - mit bindender Wirkung.

Die sich an die tatsächliche Verständigung knüpfenden Steuerfolgen ergeben sich aus den steuergesetzlichen Regelungen. Die tatsächliche Verständigung ist für alle Beteiligten bindend, und zwar auch dann, wenn sie sich bei ihrem Abschluss über die Steuerfolgen geirrt haben. Das bekräftigte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Auch ein aktuelles BMF-Schreiben, das Zweck, Form und Rechtsfolgen der tatsächlichen Verständigung erläutert, stellt dies klar.

Im gerichtlichen Verfahren hatte eine GmbH geklagt, die durch ein Management- Buy out entstanden war. Streitig war die Bewertung der von einem früheren Gesellschafter erworbenen eigenen Anteile, weil der dafür gezahlte Preis nur teilweise den Wert der Anteile widerspiegelte und teilweise eine Abfindung eines lästigen Gesellschafters darstellte. Da ein Aufteilungsmaßstab sich nicht finden ließ, einigten die Klägerin und die Behörde sich auf bestimmte Werte, wobei sie sich bewusst waren, dass die Klägerin im Falle der späteren Veräußerung dieser Anteile einen Verlust realisieren würde. Dem war auch so, allerdings konnte die Klägerin diesen Verlust aufgrund einer - zum Zeitpunkt des Abschlusses der tatsächlichen Verständigung bekannten, aber von der Klägerin nicht bedachten - Gesetzesänderung steuerlich nicht geltend machen.

Die Klägerin wollte die tatsächliche Verständigung nicht mehr gelten lassen, weil das Finanzamt sie auf die für sie ungünstige steuerliche Folge nicht hingewiesen hatte. Das Finanzgericht sah es hingegen als im Verantwortungsbereich der Klägerin liegend, sich über die steuerlichen Folgen der Verständigung Klarheit zu verschaffen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 07. Mai 2008, Az.: 12 K 8065/06 B

Download des aktuellen BMF-Schreibens zur tatsächlichen Verständigung.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.09.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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