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BMF-Schreiben: Drittaufwand bei Vermietung abziehbar

Artikel vom: 09.07.2008

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Der BFH hat wiederholt entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet. Das Bundesfinanzministerium reagierte nun mit einem Schreiben darauf.

In dem BMF-Schreiben heißt es: Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 15. Januar 2008 anzuwenden. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG. Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Das BMF-Schreiben vom 9. August 2006 (BStBl I S. 492) wird damit aufgehoben.

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Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.07.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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