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BGH: Vorläufiger Insolvenzverwalter an Abbuchungserlaubnis gebunden

Artikel vom: 12.06.2008

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für einen vorläufigen Insolvenzverwalter die selben Bedingungen bei einer erteilten Genehmigung zum Lastschrifteinzug gelten wie für den Schuldner selbst.

Das Insolvenzgericht hatte angeordnet, dass Verfügungen über Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Strittig war daraufhin der Lastschrifteneinzug der monatlich fällig werdenden Leasingraten für einen PKW. Der Insolvenzverwalter forderte die Rückzahlung einer Rate, ohne jedoch zuvor gegenüber der Schuldnerbank einen Widerspruch erklärt zu haben.

Zu Unrecht, wie die obersten Richter befanden. Denn auch ein Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss sich wie der Schuldner selbst rechtzeitig gegenüber der Zahlstelle erklären. Andernfalls muss auch er die Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen.

Bundesgerichtshof: Urteil vom 10. Juni 2008, Az.: XI ZR 283/07

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.06.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

30.07.2010

 
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