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Artikel vom: 05.05.2008
Die Richter betonten, das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung könne nur dann als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen.
Im verhandelten Fall war der Kläger der Ansicht gewesen, seine Tätigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg. Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein "Kurzhörspiel" vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler anerkannt.
Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass die Erstellung von Texten für die Radiowerbung keine künstlerische Tätigkeit sei und hatte den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb verlangt - offensichtlich zu Recht.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 2. April 2008, Az.: 3 K 2240/04
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.05.2008, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012