Klageflut nach Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes ist ausgeblieben
Artikel vom: 25.09.2007
Die von Wirtschaftsverbänden prophezeite Klageflut nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist nicht eingetroffen. Deswegen ist die Bundesregierung auch nicht der Auffassung, dass das Gesetz "in besonderer Weise" Möglichkeiten für dessen Missbrauch eröffnet, wie sie im Bundestag mitteilte.Ein Teil der Abgeordneten hatten in diesem Zusammenhang unter anderem auf Presseberichte verwiesen, wonach Arbeitgeber zunehmend behinderte Menschen nicht mehr zu Vorstellungsgesprächen einlüden, um möglichen Haftungsansprüchen zu entgehen. Die Regierung führt dazu aus, ob derartige Berichte tatsächlich der Praxis der Arbeitgeber entsprechen, sei zweifelhaft. Das Interesse der Unternehmer bestehe darin, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz Bestqualifizierten zu ermitteln. Dies könne gleichermaßen ein behinderter oder nichtbehinderten Mensch sein. Da Arbeitgeber ab einer gewissen Größe eine Ausgleichsabgabe zu zahlen hätten, wenn sie nicht genug Behinderte beschäftigten, sei es nicht im deren Interesse, Behinderte nicht zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Darüber hinaus seien auch Haftungsansprüche gegen Arbeitgeber denkbar, wenn Behinderte nicht zu Bewerbungsgesprächen eingeladen würden.
Die Abgeordneten hatte des Weiteren auf so genannte Scheinbewerber verwiesen, die sich bei einem Arbeitgeber nur bewerben, um anschließend eine Entschädigung wegen einer möglichen Benachteiligung geltend machen zu können. Die Regierung weist darauf hin, ein Scheinbewerber, der von vorneherein nur eine Entschädigungszahlung anstrebe, sei nach der Rechtssprechung bei einer Ablehnung nicht benachteiligt. Er werde mit einer Klage keinen Erfolg haben.
Schließlich hatten die Abgeordneten auf Formulierungen in Stellenanzeigen verwiesen, nach denen Bewerber "unter 30 Jahre" jung sein sollen. Die Regierung ist hierzu der Meinung, eine Formulierung in einer Stellenausschreibung, die nahelege, dass Bewerber bestimmter Altersgruppen von vorneherein für eine Einstellung nicht in Frage kämen, könne ein Indiz dafür sein, dass eine im Einstellungsverfahren erfolgte Ablehnung eines Bewerber gegen das AGG verstieße. Die Regierung weist aber ausdrücklich darauf hin, ein Schadensersatzanspruch könne dabei erst aus einer Nichteinstellung trotz gleicher sogar besserer Qualifikation entstehen, nicht aber aus einer unzulässigen Stellenausschreibung als solcher.
Dies teilte der Pressedienst des Deutschen Bundestags mit.
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