13.08.2019 | Bundesfinanzhof

Elektronisches Anwaltspostfach: Technische Sackgasse geht nicht zulasten der Frist

Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden.

Digitales Nirvana? Nicht immer gelangen Nachrichten an den Ort ihrer Bestimmung. (Foto: © fizkes - Fotolia.com)

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sollte über die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung an das Gericht gelangen. Zur Bezeichnung der Datei verwendete der betreffende Anwalt allerdings unzulässige Umlaute und Sonderzeichen. Daher wurde die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten, in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben und nicht an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.

Auf den Server, auf dem die Datei lag, hatten weder der Anwalt noch der BFH Zugriff. Die für die Versendung genutzte beA-Anwendung wies den Absender weder auf die unzulässige Dateibezeichnung noch auf den nicht erfolgten Zugang hin. Stattdessen erhielt er die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger zugegangen. Nachdem der Anwalt in der Folge seitens des BFH auf die Fristversäumung hingewiesen wurde, versandte er die Beschwerdebegründung erneut.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall mit Beschluss vom 5.6.2019 (Az. IX B 121/18) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da die Fristversäumung unverschuldet war. Der Anwalt habe die Beschwerdebegründung rechtzeitig versandt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die Nachricht in der Folge der unzulässigen Dateibezeichnung nicht zugegangen war. Zwar werde in Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es werde aber nicht eindeutig erläutert, welche Folgen dies habe.

(BHF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.