25.07.2019 | FG Köln

Klage in cum/ex-Verfahren abgewiesen

Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt nicht in Betracht. Das hat das Finanzgericht Köln jetzt in einem Musterverfahren entschieden.

DKB

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig ein cum/ex-Verfahren und führte damit ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.

Dabei geht es um Aktiengeschäfte, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt wurden. Diese wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende ("cum-Dividende") abgeschlossen und nach demselben vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex-Dividende") angedient.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand. Dies ist nicht der Fall, wie das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 19.7.19 (Az. 2 K 2672/17) befand: Der Aktienkäufer werde bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien, so die Begründung. Er habe daher keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.