22.07.2019 | Bundesfinanzhof

Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit

Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit steuerfrei.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.1.2019 (Az. V R 63/16) entschieden.

Zweck der Stiftung ist u.a. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im diesem Rahmen betreibt sie die großflächige Renaturierung eines Flusses, indem sie große Teile des am Fluss gelegenen Landes in eine Auenlandschaft verwandelt. Für die Renaturierung schrieb die zuständige Naturschutzbehörde der Klägerin aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes Ökopunkte gut.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung gab die Stiftung im Rahmen eines Zweckbetriebes "Renaturierung" Einnahmen aus der Veräußerung von Ökopunkten von 3.606 Euro an, die das Finanzamt im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterwarf.

Der Verkauf der Ökopunkte ist dem ideellen Bereich zuzuordnen

Finanzgericht und nun auch der BFH entschieden zugunsten der Stiftung. Zutreffend habe das Finanzgericht die Erlöse aus dem Verkauf der Ökopunkte als steuerfrei behandelt, so die obersten Finanzrichter*innen in München. Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit steuerfrei; er ist keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Vielmehr sei der Verkauf der Ökopunkte allein und unmittelbar durch die steuerbegünstigte Tätigkeit veranlasst und dem ideellen Bereich zuzuordnen.

Die Vergabe von Ökopunkten beruhe allein auf der Renaturierung des Flusstales. Wäre die Stiftung nicht gemeinnützig tätig, könnte sie die Aufwendungen für die Renaturierung als Betriebsausgaben absetzen und müsste umgekehrt den Erlös der Ökopunkte als Betriebseinnahmen versteuern. Allein das Ergebnis (der Gewinn oder der Verlust) aus der Differenz zwischen den Einnahmen (Verkauf der Ökopunkte) und den Aufwendungen (Renaturierung) müsste der Steuer unterworfen werden.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.