22.07.2019 | FG Baden-Württemberg

Steuerberatungskosten für berichtigte Steuererklärungen mindern die Erbschaftsteuer

Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind hingegen nicht abzugsfähig.

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Mit dieser Entscheidung vom 15. Mai 2019 (Az. 7 K 2712/18) widerspricht das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Bezug auf die Beratungskosten der Verwaltungsauffassung. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. II R 30/19).

Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 EUR und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, in Höhe von 2.685,67 EUR geltend. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

Es kommt nicht darauf an, wer den Steuerberater beauftragte

Das FG Baden-Württemberg berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten allerdings als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers. Hierfür sei es nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei – nämlich der Verstorbene. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.

Räumungskosten sind nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses

Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.