11.07.2019 | Bundesfinanzhof

Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft

Im Fall der Betriebsaufgabe einer Sozietät durch Realteilung setzt eine Tarifbegünstigung voraus, dass die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Gesellschaft tatsächlich aufgegeben werden.

DKB

Der Kläger war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, die in mehreren Großstädten Standorte unterhalten hatte. Die Sozietät wurde 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften, die die Partner der einzelnen Standorte gegründet hatten, übertragen. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Er war der Meinung, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu besteuern, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft einen Veräußerungsverlust erlitten. 

In diesem Fall liegt nach dem Urteil des BFH vom 15. Januar 2019 (Az. VIII R 24/15) jedoch kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor; denn es werden nicht bereits mit der Realteilung der Sozietät die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben. Vielmehr habe der Kläger den anteiligen Mandantenstamm erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.