02.07.2019 | OVG Hamburg

Hamburg: App-basierter Fahrdienst MOIA darf Fahrzeuge aufstocken

DKB

Auf die Beschwerden von MOIA und der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg den Eilantrag eines Taxenunternehmers abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die Ausweitung der MOIA-Fahrzeuge gewendet hatte.

Das OVG hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die MOIA zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung seien zwar die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Der Antragsteller könne als Taxenunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen.

Berufsfreiheit gewährt keinen Schutz vor Konkurrenz

Das persönliche Interesse des Antragstellers auf Schutz vor Konkurrenz und die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit würdem dem Antragsteller keine Befugnis vermitteln, gerichtlich gegen eine Erprobungsgenehmigung vorzugehen. Die Berufsfreiheit gewähre grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz; die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise anderes gelten kann, lägen hier nicht vor. Auch habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass sich seine wirtschaftliche Position seit Markteintritt von MOIA unzumutbar verschlechtert habe oder durch den Markteintritt in Zukunft unzumutbar verschlechtern werde.

Der Beschluss vom 1. Juli 2019 (3 Bs 113/19) ist unanfechtbar, das Eilverfahren damit abgeschlossen. Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist weiterhin die Klage des Antragstellers (5 K 4390/18) gegen die MOIA erteilte Genehmigung anhängig, über die noch nicht entschieden wurde.

(OVG Hamburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.