25.06.2019 | LG Braunschweig

Keine Urheberrechtsentschädigung für Erbin eines Auto-Konstrukteurs

Das Landgericht (LG) Braunschweig hat die Klage der Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten VW-Käfers beteiligten Angestellten abgewiesen.

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Die Klägerin hat gegenüber dem in Wolfsburg ansässigen Autobauunternehmen geltend gemacht, dass ihr Vater der Schöpfer des Ur-Käfers sei und sich sein Werk heute noch in dem VW-Beetle fortsetze. Ihr stehe daher wegen des großen Verkaufserfolges eine weitere Vergütung nach § 32a des Urheberrechtsgesetzes (Fairnessausgleich) zu.

Der Fairnessausgleich im Urheberrecht

Der sogenannte Fairnessparagraf wurde 2002 eingeführt; mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass der Urheber im Falle einer unerwartet erfolgreichen Verwertung seines Werkes an dem wirtschaftlichen Erfolg in Form einer zusätzlichen Vergütung Teilhabe hat.

Das Unternehmen hat demgegenüber die Urheber- bzw. Miturheberschaft des Vaters in Abrede gestellt und vertritt die Ansicht, dass der Ur-Käfer keinen Urheberschutz genieße, da dessen Gestaltung technisch bedingt gewesen sei und auf bekannten Vorbildern aufbaue. Ferner sei die Vorschrift des § 32a UrhG nicht auf Altverträge (d.h. vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1966) anwendbar.

Das LG Braunschweig hat zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 32a UrhG auf Werke aus den 1930er Jahren angenommen und festgestellt, dass diese Vorschrift auch für Angestellte gelte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Werke schaffen.

Zeichnungen des Ur-Käfers kein Werk der angewandten Kunst

Für die Frage, ob überhaupt ein nach dem Urheberrecht schutzfähiges Werk vorliegt, hat die Kammer zwei Zeichnungen aus dem Jahre 1934 untersucht, die nach Auffassung der Klägerin von ihrem Vater stammen. Unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst allerdings verneint.

Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es zur Zeit der Anfertigung der Zeichnungen bereits zahlreiche Entwürfe gab, die das Konzept des Fahrzeuges vorweggenommen hatten. Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass ihr Vater an dem Entwurf in dem früher von Ferdinand Porsche überreichten Exposé für einen Volkswagen (KdF-Wagen) beteiligt gewesen ist.

VW-Beetle weist erhebliche Unterschiede im Design auf

Die Kammer hat zusätzlich geprüft, ob bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen und des Ur-Käfers der ab 2014 gebaute VW-Beetle eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) dieser aus den 1930er Jahren stammenden Modelle darstellt. Wegen der erheblichen Unterschiede in dem Design hat das Gericht einen übereinstimmenden Gesamteindruck verneint und ist von einer zulässigen freien Benutzung ausgegangen.

Gegen das Urteil vom 19.06.2019 (Az. 9 O 3006/17) kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

(LG Braunschweig / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.