07.05.2019 | FG Münster

Therapiehund kann Arbeitsmittel sein

Aufwendungen für einen Therapiehund können bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

DKB

Eine Lehrerin hatte im Rahmen eines Lehrkonzepts zur tiergestützten Pädagogik nach einem Beschluss der Schulkonferenz eine Hündin angeschafft. Das betreffende Tier ließ sie zunächst zum Therapiehund ausbilden. Die Kosten dafür sowie für die Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarztbesuche und die Teilnahme an der Hundeschule machte die Lehrerin als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da der Therapiehund nicht mit einem Polizeihund verglichen werden könne, da solche Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien. Das FG Münster stellte mit Urteil vom 14.3.2019 (Az. 10 K 2852/18 E) klar, dass es sich bei dem Therapiehund sehr wohl um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten an.

Kosten nur zeitanteilig abziehbar

Die Kosten für das Tier seien im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Lehrerin diene und im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms eingesetzt werde. Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich im Einsatz, sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Lehrerin. Die Aufwendungen seien daher nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten Verwendung aufzuteilen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.05.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.