05.04.2019 | LSG Nordrhein-Westfalen

Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger?

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichtes Duisburg betreffend den Fall eines sog. echten Grenzgängers bestätigt und zugunsten des Klägers entschieden.

DKB

Der Kläger geht seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrt aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 niederländisches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld in Deutschland wurde abgelehnt. Zwar erfülle der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit, allerdings müsse von der Anspruchsdauer die Dauer des niederländischen Arbeitslosengeldbezuges abgezogen werden, sodass sich kein Anspruch ergebe.

Prüfung der Anwartschaftszeit

Dem hat nun auch das LSG mit Urteil vom 14.03.2019 (Az. L 9 AL 144/18) widersprochen. Entscheide sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag in Deutschland, sei zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Rahmenfrist finde stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder niederländischem Recht gerichtet habe.

Früherer Leistungsbezug in den Niederlanden nicht anzurechnen

Entgegen der Auffassung der Behörde seien die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt hätten, daher nicht erneut zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

Revision zugelassen

Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, weil das gewährte und das begehrte Arbeitslosengeld zwar Leistungen gleicher Art seien, allerdings nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

(LSG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.04.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.