12.03.2019 | Bundesfinanzhof

Schuldzinsen sind bei Liquiditätsbündelung verrechenbar

Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Das entschied jetzt der BFH.

DKB
"Ausnahmsweise" ließ der BFH wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich als einheitliches Darlehensverhältnis gelten. (Foto: © magele-picture - Fotolia.com)

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Oktober 2018 (Az. III R 37/17) sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig.

Geklagt hatte eine GmbH, die Teil einer Unternehmensgruppe ist. Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich zur Zins- und Finanzierungsoptimierung an einer Liquiditätsbündelung ihrer Konten im sogenannten Cash-Pooling mit Konten bei verschiedenen Kreditinstituten. Nach dem Urteil des BFH gilt hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot.

"Ausnahmsweise einheitliches Darlehensverhältnis"

Ausnahmsweise könnten wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich aber als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden, so die Richter in der aktuellen Entscheidung.

Sämtliche in den Cash-Pool einbezogenen Quellkonten könnten dazu bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden. Der dann entstehende Saldo sei fortzuschreiben, indem er mit dem Saldo verrechnet wird, der sich am jeweiligen Folgetag ergibt. Nur soweit danach am jeweiligen Tag ein Schuldsaldo zu Lasten der Klägerin verbleibe, sei der darauf entfallende Zins ein hinzurechnungsfähiges Entgelt im Sinne des Gewerbesteuerrechts.

Mit diesem Urteil hat sich der BFH erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.03.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.