05.03.2019 | BGH

Umsatzsteuerrückerstattung für Krebsmedikamente

Patientenindividuell hergestellte Zytostatika sind umsatzsteuerfrei, hatte der BFH einst beschlossen. Wer dennoch bereits zuvor Umsatzsteuer gezahlt hat, kann sie nun zurückfordern, entschied jetzt der BGH.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 20. Februar 2019 (Az. VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18) für Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von patientenindividuell hergestellten Zytostatika geschaffen: Danach ist eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer, die für die Medikamente berechnet wurde, abzüglich des nachträglich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger an die Patienten beziehungsweise an deren private Krankenversicherer zurückzugewähren.

Mehrere Patienten hatten an verschiedene Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie gezahlt. Die Krankenhäuser hatten auf den Rechnungen teilweise Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ausgewiesen. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil hatten sie an die zuständigen Finanzämter abgeführt.

Ein erst später ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs erklärte in einer Krankenhausapotheke hergestellte Zytostatika zu steuerfreien Produkten. Ein entsprechendes BMF-Schreiben folgte. Daher hat der BGH jetzt diesbezügliche Urteile an die jeweiligen Gerichte zurückverwiesen. Die zwischen Patient und Krankenhausträger geschlossenen Vereinbarungen über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika seien als Bruttopreisabreden einzuordnen. Sie hinderten jedoch eine Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht.

Es könne dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.03.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.