25.10.2018 | OLG Köln

Tückische Pflichtteilsstrafklausel beim Berliner Testament

Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren.

DKB

Im verhandelten Fall hatten sich Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. Dies ist die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel.

Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter verlangte eines der Kinder ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung des elterlichen Hausgrundstücks. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 Mark, die auf das Erbe angerechnet werden solle, sei es aber bereit, darauf zu verzichten. Nach der Zahlung sah der Vater das Kind nicht mehr als seinen Erben an.

Perspektive des Elternteils entscheidet

Zurecht, wie das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 27.09.2018 (Az. 2 Wx 314/18) entschied: Das Kind habe mit seinem Ansinnen die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst und ist damit nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des fordernden Kindes an, sondern auf die Perspektive des überlebenden Ehegatten. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei indes nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

(OLG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.10.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.