22.10.2018 | EuGH

Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Verfahren zur Betriebsrente im Insolvenzfall zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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Wer kommt für Rentensprüche auf? Das soll jetzt der EuGH klären. (Foto: © magele-picture - Fotolia.com)

In beiden Fällen geht es um zugesagte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Arbeitgeberunternehmen war insolvent geworden und hatte später aufgrund eines Betriebsübergangs den Eigentümer gewechselt. Einer der beiden Kläger erhält seit August 2015 vom Käufer und neuen Eigentümer des Unternehmens eine Betriebsrente von 145 Euro monatlich und zudem vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung – eine Altersrente von 817 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde.

Die beiden Fälle

Dieser hält jedoch den neuen Unternehmenseigentümer für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.

Einschränkung mit Einklang mit EU-Recht?

Nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von Abs. 1 BGB§ 613a durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Das Bundesarbeitsgericht möchte nun mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 (Az. 3 AZR 139/17 (A)) geklärt haben, ob eine solche einschränkende Geltung mit europäischem Recht in Einklang steht.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.10.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.