19.09.2018 | Bundesfinanzhof

BFH zur Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

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Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von rund 5.760 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.760 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diesen nicht.

BFH entscheidet entgegen die Auffassung der Finanzverwaltung

Anders der BFH: In seinem Urteil vom 12. Juni 2018 (Az. VIII R 32/16) entschied er, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im einkommensteuerrechtlichen Sinn darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nenne das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung sei entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, IV C 1-S 2252/08/10004) weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH.

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte, stand der Verlustverrechnung nicht entgegen. Die Bescheinigung sei entbehrlich, wenn – wie vorliegend – keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.09.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.