02.09.2018 | Bundesverfassungsgericht

Vereinsverbote können rechtens sein

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden dreier Vereine zurückgewiesen. Darunter waren die Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main.

Otto-Schmidt-Verlag

Die im Grundgesetz verankerte Vereinigungsfreiheit hat eine Schranke: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind danach verboten. Das betraf alle drei vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13) entschiedenen Fälle. Die drei Vereine waren auf Grundlage des Vereinsgesetzes (VereinsG) verboten worden.

Grenzen der Vereinigungsfreiheit

Dem Verein "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V. (IHH)" wurde vorgehalten, durch die Weiterleitung von Spenden mittelbar eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben, weil er sich damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Verein "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG)" habe mit einer Vereinszeitschrift inhaftierte Rechtsextremisten in ihrer Haltung gegen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bestärkt, habe sich damit aktiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und laufe den Strafgesetzen zuwider. Der Verein "Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main" schließlich soll seine Mitglieder in der Begehung von Straftaten unterstützt haben.

Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz

Die drei Vereine beschritten gegen die Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Innern beziehungsweise des hessischen Innenministeriums jeweils erfolglos den Verwaltungsrechtsweg. Ihre Verfassungsbeschwerden wandten sich gegen die Verbotsverfügungen und die diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz.

(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.09.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.