23.07.2018 | FG Münster

Grenzüberschreitendes Erben: Besteuerung im Inland bei britischer "Deed of Variation"

Eine nach britischem Recht zulässige sog. „Deed of Variation“, in der die erbende Person eine vom Testament abweichende Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses treffen kann, führt bei entsprechenden Zuwendungen an weitere Personen bei diesen zu Schenkungsteuer.

DKB

Die Erblasserin in dem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall war eine britische Staatsangehörige, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn eingesetzt. Nach ihrem Tod machte dieser von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses abzuschließen. Danach erhielten seine beiden Söhne Anteile an den sich im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Söhne eine Schenkung von ihrem Vater erhalten hätten und setzte Schenkungsteuer - ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer - fest. Hiergegen wandte einer der Söhne, der Kläger, ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Der Senat wies seine Klage mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 2050/16 Erb) jedoch ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht mögliche „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme auch eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

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