26.06.2018 | Finanzgericht Münster

Auftragsforschung voll umsatzsteuerpflichtig

Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art zur Auftragsforschung unterhält, ist dabei nicht gemeinnützig tätig, so dass die entsprechenden Einnahmen dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen.

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Entschieden hat dies das Finanzgericht Münster, nachdem eine Hochschule geklagt hatte, die wissenschaftliche Studien für externe Kunden durchführte. Bereits vor Abschluss eines solchen Projekts vereinnahmte sie Zahlungen des Auftraggebers. Diese unterwarf das Finanzamt dem vollen Umsatzsteuersatz. Dagegen wehrte sich die Hochschule und berief sich auf die Gemeinnützigkeit ihres Betriebes gewerblicher Art.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 5 K 3156/16 U) ab: Der Betrieb gewerblicher Art zur Auftragsforschung ist nicht gemeinnützig. Denn bei der Beurteilung dieser Frage komme es nicht auf die Trägerkörperschaft, sondern auf den Betrieb selbst an. Dieser finanziere sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, sondern ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit.

Generell seien nicht alle gemeinnützigen Einrichtungen begünstigt, sondern nur solche, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Mit dem für das Verfahren maßgeblichen unternehmerischen Bereich erfülle die Hochschule diese Voraussetzungen nicht.

Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16/18 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.06.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.