23.05.2018 | BFH

Kein Unterschied zwischen Regie- und Eigenbetrieb

Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Das entschied der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.

DKB
Schwimmbäder und andere öffentliche Einrichtungen kosten - egal in welcher Form sie Städte und Gemeinden betreiben. Der BFH half jetzt Kommunen bei der Finanzierung. (Foto: © MIKE RICHTER - Fotolia.com)

Der Bundesfinanzhof stärkt mit dem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. VIII R 42/15) die Dienstleistungen der öffentlichen Hand im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Unternehmen. Denn er entschied, dass Regiebetriebe eine Rücklage bilden dürfen, auch wenn ihre Gewinne - abweichend zu Eigenbetrieben - unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen.

Das Gesetz sehe keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben der öffentlichen Hand vor, so die Richter. Sie wandten sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei Regiebetrieben im Gegensatz zu Eigenbetrieben eine Rücklagenbildung nur zulässig sein soll, wenn die Zwecke des Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können.

Dem ist nicht so, befand der BFH. Für die steuerliche Anerkennung reiche vielmehr jedes Stehenlassen der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern die entsprechenden Mittel dem Regiebetrieb weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Im Streitfall hatte eine Stadt die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse ihrer Schwimmbäder, die als Regiebetriebgeführt wurden, als Gewinnvortrag ausgewiesen.

Zwei weitere Urteile ergänzen Rechtsprechung

Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Kapitalertragsteuerabzug bei BgA wird durch zwei weitere Urteile des BFH am selben Tag ergänzt. Zum einen hat der BFH im Urteil VIII R 75/13 entschieden, dass bei dem Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft Gewinne auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie zunächst in die Rücklagen eingestellt, dann aber in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder aufgelöst werden.

Zum anderen hat der BFH im Urteil VIII R 15/16 entschieden, dass die für Regiebetriebe kommunaler Gebietskörperschaften entwickelten Grundsätze zur Bildung von Rücklagen auch bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft Anwendung finden.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.05.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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