03.07.2018 | FG Baden-Württemberg

Unternehmer per Nutzername

Umsätze aus ebay-Verkäufen muss derjenige versteuern, unter dessen Nutzernamen die Verkäufe abgewickelt wurden.

Teletax
Wer versteigert hier? Nach steuerrechtlicher Auffassung ist das ganz einfach: derjenige, unter dessen Nutzernamen die Transaktion stattfindet. (Foto: © Adriaan van Veen - Fotolia.com)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (1 K 2431/17), dass Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform ebay der Person zuzurechnen seien, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Diese Person sei Unternehmer.

Bei ebay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, „aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay“ bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.“

Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.

Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar und deren gemeinsame Gesellschaft. Unter einem einzigen Nutzernamen hatten sie über 1.000 Verkäufe auf ebay getätigt; es war strittig, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute hatten ausgeführt, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof hatte in der Sache bereits geurteilt und sie zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.07.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.