14.04.2018 | Finanzgericht Düsseldorf

Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen stellt eine Bauleistung dar - mit allen steuerlichen Konsequenzen, wie das Finanzgericht Düsseldorf feststellte.

DKB

Laut Einkommensteuergesetz sind Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Nicht davon betroffen fühlte sich ein Unternehmen, das Photovoltaikanlagen liefert und montiert. Die Dachmontage erledigte eine Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugssteuer erfolgte zunächst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Photovoltaikfirma ein.

Dieser klagte, da er die Auffassung vertrat, dass es bei einer Aufdach-Anlage im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10.10.2017 (Az. 10 K 1513/14 E) nicht.

Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen, so die Richter. Der Begriff des "Bauwerks" sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasse nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.04.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.