23.03.2018 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Kindergeld auch bei Ausbildungsunterbrechung

Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.

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Geklagt hatte die Mutter einer Auszubildenden bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode. Die Tochter musste die Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen, das belegte das Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Dennoch stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlung ein. Dagegen wehrte sich die Mutter und ließ ihre Tochter – wie von der Kasse gefordert – amtsärztlich untersuchen, mit demselben Ergebnis. Die Klägerin und ihre Tochter teilten der Kasse anschließend mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich in einigen Monaten aufgenommen beziehungsweise fortgesetzt werde. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld dennoch mit der Begründung ab, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20. Februar 2018 (2 K 2487/16) feststellte. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, die Tochter der Klägerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden sei.

(FG Rh.-Pf. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.