09.03.2018 | Finanzgericht Baden-Württemberg

Bauträger muss keine Umsatzsteuer entrichten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einem Bauträger, das nach § 13b Umsatzsteuergesetz nicht umsatzsteuerpflichtig ist, die Rückerstattung zunächst gezahlter Umsatzsteuer zugesprochen - und zwar vollständig.

DKB

Ein Unternehmen, das Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der steuerfreien Veräußerung oder Vermietung errichtete, hatte zunächst Umsatzsteuer abgeführt. Im Jahr 2015 beantragte es dann aber die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfänger kein Steuerschuldner sei. Das sah das Finanzamt ein und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung - aber nur teilweise. Es erkannte nur die Summe an, die Bauhandwerksbetriebe, die Arbeiten für das Unternehmen ausgeführt hatten, in ihren Rechnungen berichtigt und ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags abgetreten hatten. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az. 12 K 2323/17) entschieden hat.

Die Steuerfestsetzung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Das Unternehmen sei als Bauträger kein Steuerschuldner nach § 13b Umsatzsteuergesetz. Es gebe „keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat", so das Gericht. Die Klägerin verhalte sich nicht treuwidrig. Stelle sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, der der Verwaltungsauffassung widerspricht, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.