13.02.2018 | Oberlandesgericht Hamm

Leibrente steht Erbin zu

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte, erbt. Tatsächlich ist dies der Fall.

Gestritten hatten zwei Kinder eines verstorbenen Unternehmers. Dieser hatte bereits zu Lebzeiten mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1996 die von ihm gehaltenen Unternehmensanteile an seinen Sohn übertragen; im Gegenzug erhielt er eine monatliche Leibrente von 10.000 DM. Seine Tochter setzte er zur Alleinerbin ein. 2001 reduzierte der Sohn seine monatlichen Leibrentenzahlungen. Rein rechnerisch liefen so bis zum Tod des Unternehmers 295.000 Euro an nicht bezahlter Rente auf.

Diese forderte die Tochter ein. Nach ihrer Auffassung waren die Fehlbeträge ihrem Bruder zwar gestundet, aber nicht erlassen worden. Der Sohn verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Erblasser habe ohne Absprache mit ihm selbst die Reduzierung der monatlichen Rentenbeiträge veranlasst. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung.

Das OLG Hamm sprach der Tochter mit Urteil vom 24.10.2017 (Az. 10 U 14/17) 53.000 Euro zu; für den Rest der Ansprüche sei die dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen. Aus den teilweise unwidersprochenen Ausführungen des Sohnes ergebe sich keine Stundungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und ihm. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede habe der Erbe nachzuweisen.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.02.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.