29.12.2017 | FG Münster

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Nachversteuerung innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass keine Nachversteuerung vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue Beteiligung reinvestiert und diese durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 Prozent herabsinkt.

In dem entschiedenen Fall hat der Kläger von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt bekommen, den er zwei Jahre später wieder veräußerte und den Erlös in weitere Anteile an Kapitalgesellschaften investierte. Das Finanzamt hatte zunächst aufgrund der Verschonungsregeln für solche Vermögen keine Schenkungsteuer festgesetzt, verlangte dann jedoch die Nachversteuerung.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg: Da der Kläger den Erlös innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert habe, sei die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem würden weder veränderte Beteiligungsquoten aufgrund Kapitalerhöhung im Rahmen der neuen Beteiligung entgegenstehen, noch die Tatsache, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist reinvestiert habe. Hierbei handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel, so das FG Münster in seinem Urteil vom 20. November 2017 (Az. 3 K 1879/15 Erb). Zudem habe die Suche nach weiteren Investoren für diese Gesellschaft einen entsprechend längeren Zeitraum erfordert.

Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

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