21.12.2017 | BMF

Unschädliche Gewinne von Wohlfahrtseinrichtungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege geäußert. Konkret behandelt das aktuelle Schreiben das Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ im Sinne der Abgabenordnung.

Mit Urteil vom 27. November 2013 (Az. I R 17/12) hat der BFH entschieden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen“, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich sei, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt würden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen.

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat das BMF nun aufgegriffen. Demnach wird eine Einrichtung dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen.

Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, ist widerlegbar von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen.

Das vollständige BMF-Schreiben findet sich hier zum Download.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.12.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.