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BFH zum Halbteilungsgrundsatz bei Koerperschaften

Artikel vom: 24.11.2000

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Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Einkommen einer am Anrechnungsverfahren teilnehmenden Koerperschaft im Fall der Gewinnthesaurierung einer Steuerbelastung (bei Belastung mit Koerperschaft- und Gewerbesteuer sowie Soli-Zuschlag) von mehr als 50 v.H. unterworfen wird. So die Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 (Az. I R 89/99), mit dem der erkennende Senat die Entscheidung der Vorinstanz FG Mecklenburg-Vorpommern im Falle einer Genossenschaft bestaetigte.

Gleichwohl faellt der BFH damit erneut eine Entscheidung, die im verhandelten Einzelfall den vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 aufgestellten Halbteilungsgrundsatz verneint.

Nach diesem sog. Halbteilungsgrundsatz, der bis heute in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist, darf die Gesamtsteuerbelastung der Ertraege nicht ueber einer Quote von ca. 50% liegen. Das heisst, dass die Belastungsobergrenze, fuer die aus einem Vermoegen ueblicherweise zu erwartenden Sollertraege nach Abzug typischer Aufwendungen in der Naehe einer haelftigen Teilung zwischen privater und oeffentlicher Hand liegt.

In diesem Zusammenhang gab es reichlich Diskussionsstoff um das Woertchen "zugleich". Denn das Bundesverfassungsgericht leitete den Halbteilungsgrundsatz aus Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes ab, nach dem der Eigentumsgebrauch "zugleich" dem privaten Nutzen und dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen hat, den sogenannten Halbteilungsgrundsatz ab.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem Urteil die Bindungswirkung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Halbteilungsgrundsatzes verneint. Die BFH-Richter bemaengelten damals die sprachliche Auslegung des Wortes "zugleich" in Artikel 14 GG durch die Verfassungsrichter (vgl. http://www.stb-web.de/steuerrecht/article.php?id=137).

Auch der ehemalige Praesident des Bundesverwaltungsgerichts, Horst Sendler, widersprach der Auffassung des BVerfG. In einem Beitrag in NJW 2000, 2481 unternimmt er gewissermassen einen "etymologischen Angriff" auf diese Auslegung. Wir berichteten hierueber in Ausgabe 18/2000 (http://www.stb-web.de/steuerrecht/article.php?id=138).

In seiner Begruendung zu dem aktuell bekanntgewordenen Urteil vom 28.6.2000 stellt der BFH klar, dass die im Streit befindlichen Bescheide schon deshalb nicht einem etwa bestehenden Halbteilungsgrundsatz unterlaegen, weil die in ihnen festgesetzte Koerperschaftsteuer im Fall der Gewinnausschuettung bei den Anteilseignern anrechenbar sei. In diesem Zusammenhang zitiert der erkennende Senat eine seine Entscheidung vom 15.10 1997 (Az. I R 19/97), in dem vor allem darauf abstellte, dass die Koerperschaftsteuer nicht auf die Besteuerung der unmittelbar belasteten Koerperschaft abziele, sondern wirtschaftlich "den Charakter einer an der Quelle abgezogenen Vorauszahlung auf die Kapitaleinkuenfte des Anteilseigners" habe.

Die Klaegerin argumentierte demgegenueber, dass ein Abstellen auf den Vorauszahlungscharakter der Koerperschaftsteuer bei Genossenschaften sachwidrig sei, weil es hier in aller Regel nicht zu nennenswerten Gewinnausschuettungen komme.

Vielmehr pflegten Genossenschaften typischerweise auf unabsehbare Zeit zu thesaurieren, weshalb es hier gemeinhin weder zu einer Minderung der tariflichen Steuer noch zu deren Anrechnung bei den Anteilseignern komme.

Damit konnte die Klaegerin jedoch im Ergebnis nicht durchdringen.

Die BFH-Richter stellten dazu klar, dass "eine im Grundsatz verfassungsgemaesse gesetzliche Regelung nicht allein dadurch verfassungswidrig werden kann, dass sie bei einem bestimmten unternehmerischen Verhalten zu einer ggf. ueberhoehten Belastung fuehrt".

Dies gelte auch dann, wenn das betreffende Verhalten - hier: der Verzicht auf Gewinnausschuettungen - bei einer ganzen Gruppe von Unternehmen generell anzutreffen sein sollte. Abzustellen ist vielmehr immer auf den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Normalfall, der bei der Koerperschaftsteuer darin liegt, dass ein Unternehmen seine Gewinne ueber kurz oder lang an die Anteilseigner ausschuettet.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.11.2000, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
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