05.12.2017 | Bundesarbeitsgericht

Keine Verlängerung der Kündigungsfrist durch AGB

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben liegen, befand das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Kündigungsfrist in gleicher Weise auch für den Arbeitgeber verlängert. Geklagt hatte ein Speditionsunternehmen, das seinen Arbeitnehmer für weitere drei Jahre an sich binden wollte. Dieser hatte gekündigt, nachdem er festgestellt hatte, dass auf den Computern der Niederlassung im Hintergrund das zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignete Programm „PC Agent“ installiert gewesen war.

Unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit

Besonders attraktiv war der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber, weil dieser mit dem Speditionskaufmann das Vergütungsniveau unabhängig von erwirtschafteten Reinerlös langfristig eingefroren hatte. Deshalb hatte der Arbeitgeber die Kündigungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf drei Jahre zum Monatsende verlängert.

Dies aber, so die Bundesarbeitsrichter in ihrem Urteil vom 26. Oktober 2017 (Az. 6 AZR 158/16), benachteilige den Beklagten im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Kündigungsfrist sei deshalb unwirksam. Die verlängerte Frist stelle eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit dar. Obwohl die Frist beiderseitig gelten sollte, werde der Nachteil für den Arbeitnehmer auch nicht durch eine vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.12.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.