31.10.2017 | OLG Koblenz

Diesel-Abgasskandal: Vertragshändler haftet nicht für Täuschungshandlung des Herstellers

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat zum "Diesel-Abgasskandal" entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb vom beklagten VW-Vertragshändler einen Neuwagen, in dem ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor verbaut ist. Als sich herausstellte, dass der Motor vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen ist, wollte die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, scheiterte jedoch vor Gericht.

Unstreitig war die Käuferin nicht durch den Vertragshändler und seine Mitarbeiter getäuscht worden. Der Vertragshändler hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch VW gestützt hat, wäre diese dem Vertragshändler nicht zuzurechnen, so die Richter. Es greife auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist im Regelfall - so wie hier - nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall hat auch die Stellung des Händlers als Vertragshändler hieran nichts geändert. Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Der Vertragshändler hat auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten (Urteil vom 28.09.2017, Az. 1 U 302/17).

Der Senat hatte sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hat.

(OLG Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.10.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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