22.10.2017 | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht

Geschäftsführer: Pensionszusage nicht gedeckelt

Wer bereits Ansprüche erdient hat und anschließend mit neuem Vertrag weiter arbeitet, unterliegt nicht unbedingt einer Deckelungsregelung seiner Pensionszusage, befanden die Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht.

Konkret ging es um die Pensionsansprüche eines Gesellschaftsgeschäftsführers. Diese seien nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75 Prozent der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt, so die Richter. Das gelte dann, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer die ihm zugesagte Pension bereits erdient hat und anschließend mit einem neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag in Teilzeit zu reduzierten Bezügen weiterarbeitet.

Außerdem sei eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann erbracht werden, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer keine Gehaltszahlungen oder entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft mehr enthält, dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben sei.

Kein Geschäftsführer könne Interesse daran haben, nach dem Eintritt in den Ruhestand auf neuer vertraglicher Grundlage für seine Gesellschaft tätig zu sein, wenn und soweit er hierdurch (angesichts der Anrechnung der laufenden neuen Bezüge auf die Pensionsleistungen) nicht nur keine Gegenleistung bekomme, sondern obendrein noch bereits unverfallbar erworbene Pensionsansprüche verlöre, führten die Richter weiter aus.

(Schleswig-Holst. FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.10.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.