01.08.2017 | Sächsisches LSG

Ambulante Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten hat Vorrang

Wurde ein Versicherter in einem Krankenhaus stationär behandelt, obwohl dies nicht erforderlich war, weil eine ambulante Krankenbehandlung ausgereicht hätte, steht dem Krankenhausträger kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch dann, wenn die ambulante Behandlung für die Krankenkasse höhere Kosten verursacht hätte.

Dies hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einer Reihe von Verfahren eines Krankenhauses entschieden, in denen die Krankenkasse es abgelehnt hatte, die Kosten einer stationären Chemotherapie zu übernehmen, weil diese auch ambulant hätte erfolgen können.

Das Krankenhaus hatte dagegen argumentiert, es sei nicht abzusehen gewesen, dass die Chemotherapie komplikationslos verlaufen werde; außerdem sei die Therapie als stationäre Behandlung günstiger als eine ambulante Behandlung. Der Bezug der nötigen Medikamente über Apotheken würde höhere Kosten verursachen. Weder das Sozialgericht noch das LSG haben dies gelten lassen.

Keine Vergütung aufgrund Fehlbelegung

Nach der Konzeption des Gesetzgebers sei die ambulante vertragsärztliche Versorgung vorrangig zu nutzen. Es handele sich daher um eine Fehlbelegung, weil die vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht erforderlich gewesen sei. Die Beurteilung dieser Frage richte sich allein nach medizinischen Erfordernissen. Solche medizinischen Gründe lagen in den entschiedenen Fällen nicht vor. Hinzu kommt, dass die öffentlichen Apotheken bei der Abgabe von Medikamenten an die vorgegebenen Preise gebunden sind. Diese gesetzliche Vorgabe könnte durch die Kostenvorteile der Krankenhausapotheke unterlaufen werden.

Die Urteile vom 30. Mai 2017 sind noch nicht rechtskräftig. Weitere Verfahren dieser Art sind beim Sächsischen Landessozialgericht anhängig.

(Sächs. LSG / STB Web)

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