24.07.2017 | Schwarzarbeit und Sozialversicherung

Rentenversicherung darf Beitragsnachforderung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen

Im Rahmen einer Betriebsprüfung darf sich die Rentenversicherung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnen hat und braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Ein Betrieb des Baugewerbes beschäftigte von Anfang 2013 bis Juni 2014 einen rumänischen Staatsangehörigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden. Bei einer Baustellenkontrolle prüfte der Zoll die Geschäftsunterlagen, führte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Deutsche Rentenversicherung rund 15.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitgeberin.

Das LSG hat der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben. Das Urteil Urteil vom 29.06.2017 enthält grundlegende Ausführungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen. Danach kann der Rentenversicherungsträger sich im Rahmen der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies folgt aus den Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das eine Kooperation der Behörden und die Befugnis der Übernahme von Ermittlungsergebnissen vorsieht. Die Rentenversicherung durfte sich daher auf die Unterlagen des Zolls und die dort enthaltenen Geschäftsunterlagen der Arbeitgeberin stützen und sich auch hierauf beschränken.

(LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.07.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.