21.06.2017 | Beratertipp

Änderungen bei den Lohnsteuerklassen - alles Wichtige für die Praxis

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, dem der Bundesrat am 2.6.2017 zugestimmt hat, wurden nicht nur Änderungen zur Bekämpfung sog. Briefkastenfirmen beschlossen, sondern auch Änderungen zu den Lohnsteuerklassen: die Einstufung beider Ehegatten bzw. Lebenspartner erfolgt automatisch in Steuerklasse IV - auch dann, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht. Die Änderung geht auf eine Forderung der Länder zurück. Zur Begründung hatten sie auf die erheblichen Probleme bei der bisherigen Einstufung in die Klassen III und IV verwiesen.

(Foto: © Björn Wylezich - Fotolia.com)

Bislang wurde bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern (im Folgenden werden alle als "Partner" bezeichnet) derjenige mit Arbeitnehmereinkünften automatisch in Steuerklasse III eingestuft, soweit die andere Person nicht ebenfalls Arbeitnehmereinkünfte erzielt.

Diese Regelung hat in der Praxis häufig zu Problemen geführt, insbesondere dann, wenn der Partner, der keine Arbeitnehmereinkünfte erzielte, damit nicht einverstanden war. Denn die Einstufung in Steuerklasse III führt dazu, dass bei dem betreffenden Steuerpflichtigen im Verhältnis zu seinem Einkommen zu geringe Lohnsteuern einbehalten werden. Sie sind nur dann nicht zu gering, wenn der andere Partner keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Wenn hingegen beide über nennenswerte Einkünfte verfügen, kommt es bei der Einkommensteuerveranlagung oft zu erheblichen Steuernachzahlungen. Dieser Nachteil wird mittelfristig durch die Erhöhung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen kompensiert, denn diese sind auch bei Arbeitnehmereinkünften zulässig. Dann sind zwar die Lohnsteuerzahlungen wegen der Steuerklasse III gering, aber die Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend hoch.

Familienrechtliche Relevanz

Auch familienrechtlich, insbesondere bei einer späteren Trennung der Partner, kann die Einstufung in die Steuerklasse III für den Nichtarbeitnehmer-Partner Nachteile mit sich bringen. Denn die Familiengerichte stellen sich in der Regel auf den Standpunkt, dass für beide die Verpflichtung besteht, der Zusammenveranlagung für Zeiträume zuzustimmen, in denen einer der beiden in die Steuerklasse III eingestuft war.

Praxishinweis: Partner, die sich gegen die Einstufung des anderen in die Steuerklasse III energisch wehrten, konnten sich in der Praxis bislang damit durchsetzen, auch wenn die Rechtslage dazu eher unklar war. Erforderlich war allerdings ein sehr energisches Auftreten gegenüber der Finanzbehörde.

Durch die jetzt beschlossenen Änderungen werden Eheleute/eingetragene Lebenspartner zukünftig automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft, und zwar auch dann, wenn nur einer von beiden Arbeitnehmereinkünfte erzielt.

Außerdem kann zukünftig die in Steuerklasse V eingestufte Person auch ohne Zustimmung des anderen Partners in die Steuerklasse IV wechseln. Bislang war dies nur durch Antrag beider möglich. Somit war bislang derjenige, der in die Steuerklasse V eingestuft war, gezwungen, den anderen um Zustimmung zu bitten, um in die Steuerklasse IV wechseln zu können.

Hinweis: Das bei Einstufung in die Steuerklasse IV vorgesehene Faktorverfahren ist derzeit nur zulässig, wenn beide  Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, die nicht als sog. Minijob einzustufen sind. Sind die Partner zwar in die Steuerklasse IV eingestuft, erzielt aber nur ein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ist es für die Ermittlung des Faktors nicht zulässig, das Einkommen des anderen mit 0,00 EUR anzusetzen. Ob das zukünftig so weiter gelten wird, ließ sich anhand der vorliegenden Unterlagen noch nicht abschließend klären.

Einstufung in Steuerklasse III rein steuerlich wenig sinnvoll

Steuerlich macht die Einstufung in die Lohnsteuerklasse III nicht viel Sinn. Denn die tatsächliche Höhe der von den Partnern endgültig für das betreffende Kalenderjahr zu zahlenden Einkommensteuer wird nicht durch die Wahl der Steuerklassen beeinflusst. Die Wahl der Steuerklasse hat steuerlich lediglich Einfluss darauf, wann die Steuer zu zahlen ist. Die Entscheidung zur Steuerklasse III kann - je nach Fallgestaltung - zu einem kurzfristigen Liquiditätsvorteil führen. Angesichts der sehr gering erzielbaren Zinsen dürfte dieser Vorteil kaum ins Gewicht fallen.

Aber: Günstige Lohnsteuerklasse kann zu höherem Lohnersatzleistungen führen

Sinn kann die Einstufung in eine günstige Lohnsteuerklasse dann machen, wenn zu erwarten ist, dass ein Partner demnächst  Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld beanspruchen wird. Denn die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Nettogehalt des Arbeitnehmers. Dieses ist bei einer günstigen Lohnsteuerklasse - III oder IV - höher, so dass auch höhere Lohnersatzleistungen gezahlt werden; ist das Nettogehalt, etwa weil die betreffende Person in Steuerklasse V eingestuft war, niedrig, sind auch die Lohnersatzleistungen bei ansonsten identischem Sachverhalt niedrig. Deshalb sollten sich betroffene Personen keinesfalls in Steuerklasse V einstufen lassen, sondern idealerweise in die Steuerklasse III.

Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vermeiden

Um dem Vorwurf eines etwaigen Rechtsmissbrauchs zu entgehen, sollte diese Einstufung möglichst frühzeitig erfolgen. Beim Elterngeld darf dieser Vorwurf ohnehin nicht erhoben werden. Keinen Einfluss hat die Lohnsteuerklasse, wenn das Gehalt so hoch ist, dass selbst bei Einstufung in die Steuerklasse V die für die Lohnersatzleistungen geltenden Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind.

Politisch wächst allmählich der Widerstand insbesondere gegen die Steuerklasse V und  in engen Grenzen auch gegen das Splittingverfahren insgesamt. So hat die FDP die Abschaffung der Steuerklasse V in ihr aktuelles Wahlprogramm aufgenommen, andere Parteien, etwa die Grünen liebäugeln damit, auch wenn insgesamt die Abschaffung des Splittingtarifs - etwa zugunsten eines Familiensplittings - (noch) nicht politisch durchsetzbar erscheint. Entsprechend zurückhaltend sind die Parteien mit dieser Forderung.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.