16.06.2017 | BMF-Schreiben

Ehrenamt nicht immer umsatzsteuerfrei

Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet werden, sind nicht zwangsläufig umsatzsteuerfrei - urteilte der BFH. Nun gibt es ein dazugehöriges BMF-Schreiben.

Konkret ging es in dem vom BFH verhandelten Fall um Vorstände und Ausschussmitglieder von Sparkassenverbänden. Sie seien nicht umsatzsteuerbefreit, weil die Satzung des Sparkassenverbandes kein Gesetz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei und daher keine Ehrenamtlichkeit bestimmen könne. Ergibt sich die Bezeichnung „ehrenamtlich“ weder aus einem Gesetz noch lässt sich ein diesbezüglicher Sprachgebrauch ermitteln, bedarf es einer Bestimmung des materiellen Begriffsinhalts, so das BMF-Schreiben.

Im öffentlich-rechtlichen Bereich sei darunter die unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die auf Grund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird. Auch der Umfang der Tätigkeit ist ein Kriterium. Im nicht-öffentlichrechtlichen Bereich kommt es dagegen auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an.

Eine Übergangsregelung gilt für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2018 für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt worden sind und bei der sich der ehrenamtlich Tätige auf eine öffentlich-rechtlichen Satzung beruft. Ausnahme: Die Tätigkeit wird in einem Umfang ausgeführt, der eine ehrenamtliche Ausübung übersteigt.

Quellen:

BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. V R 45/14
BMF-Schreiben vom 8. Juni 2017 - III C 3 - S 7185/09/10001-06 (2017/0499632)

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.