21.06.2017 | BMF-Schreiben

Standarddatensatz für elektronisches Lohnkonto wird Pflicht

Ab 1.1.2018 müssen Arbeitgeber Lohndaten zusammen mit einem Standarddatensatz speichern. Das Bundesfinanzministerium hat diese so genannte digitale LohnSchnittstelle (DLS) jetzt verbindlich festgeschrieben.

Bis dato hatte das Ministerium eine bloße Empfehlung zur Verwendung der DLS ausgesprochen. Nun wird sie zur Pflicht, die auf die Einführung der digitalen LohnSchnittstelle im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens folgt.

Arbeitgeber müssen künftig in der Lage sein, die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm, heißt es im BMF-Schreiben. Zur Vermeidung unbilliger Härten könnten aber in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibe indes von der Anwendung der DLS unberührt.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.