13.06.2017 | Finanzgericht Düsseldorf

Stewardess kann Arbeitszimmer nicht geltend machen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen kann.

Die als Flugbegleiterin tätige Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für das häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Dies lehnte das beklagte Finanzamt mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar; für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Flugvorbereitung und Fortbildungen

Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z.B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z.B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Umfang der Tätigkeiten sehr gering

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Umfang dieser Tätigkeiten lasse es jedoch nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten habe. Der Senat sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt habe.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.